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Internes
Vorstand des Vereins
Tätigkeit Vorname Nachname
1. Schützenmeister Heinz Fenn
2. Schützenmeister Klaus Kittler
Schriftführer Brigitte Hildenbrand
Kassierer Brigitte Kittler
Sportleiter Richard Schmidt
 
Ausschuss
Tätigkeit Vorname Nachname
Zeugwart Günther Ebert
Pressewart Wolfgang Baumeister
Jugendleiter Otto Helm
Sportleiter DSU Bodo Kittler
Beisitzer Klaus Wüst
Beisitzer Martin Kuhn
Beisitzer Gerhard Blatterspiel

Internes

Feuerschützenverein 1896 e.V. Klingenberg am Main

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Feuerschützenverein 1896 e.V. Klingenberg. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht in Obernburg (Unterfranken) eingetragen und hat seinen Sitz in Klingenberg am Main.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sport-
schützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Der Feuerschützenverein 1896 e.V. mit Sitz in Klingenberg am Main verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von Veranstaltungen
schießsportlicher Art, sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Mitglieder,
insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. Damit ist der Verein
gemeinnützig.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der
Vereinsaufgaben zu verwenden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich, sowie ein dreimaliges Erscheinen
hintereinander an den Schießtagen.
Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen
guten Leumund verfügen. Über die entgültige Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurück-
gewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Jedem Aufnahmeantrag in den Feuerschützenverein 1896 e.V. Klingenberg am Main ist unaufgefordert
ein polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) beizulegen.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung des
Vereins zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

Das Schießen mit Faustfeuerwaffen auf den Anlagen des Vereins ist nur denjenigen Mitgliedern und
Schützen über 18 Jahren gestattet, die im Besitz einer gültigen Versicherungskarte sind.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen
werden durch den Ausschuß von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die
festgelegten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schieß-
betriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen, sowie das Ansehen des Vereins schädigen und trotz wieder-
holter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt,
wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit, trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem
Monat bezahlt werden.
Vor der Ausschließung wird dem Mitglied eine Gelegenheit eingeräumt sich vor dem Vereinsausschuß
zu rechtfertigen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung. Geschieht letzteres
nicht am Ende eines Geschäftsjahres, so hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen
für das laufende Jahr voll zu entrichten.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vereinsausschusses ausgeschlossen werden. (§5 Abs. 4)
Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens
oder bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Es entscheidet der Vereinsausschuß, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Betroffene
ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die dann durch Beschluß
endgültig entscheidet.
Ausgetretene sowie ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine
Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind: 1. Die Vorstandschaft (Schützenmeistersamt)
2. Der Vereinsausschuß
3. Die Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. Schützenmeister (1.Vorstand) und einem 2. Schützenmeister
(2. Vorstand), einem Schriftführer, einem Kassierer und einem Sportleiter.
Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des BGB. Jeder hat Einzelbefugnis.
Der 2. Schützenmeister hat die interne Vereinsführung inne.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen
Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzetteln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Der Ausschuß besteht aus der Vorstandschaft und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich
auf sieben, wenn der Verein mehr als fünfzig Mitglieder hat. Hat er mehr als hundert Mitglieder,
erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitglieder-
versammlung gewählt. Fällt ein Beisitzer vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Austritt
oder dergleichen so ist der Ausschuß berechtigt einen Ersatzmann zuwählen, der an die Stelle des
Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
Die Vorstandschaft ist an alle Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen
Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird von einem
der beiden Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft
haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und der gefassten
Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand
Wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützen-
meister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der
Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung,
einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.


Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das verflossene Geschäftsjahr
b) des Kassiers über die Jahresrechnung
c) der Kassenprüfer
d) des Sportwartes bzw. Schießleiters
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Vorstandschaft und Auschußmitglieder,
Wahl der Kassenprüfer
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung der Jahresbeiträge
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden. Spätere Anträge nur, wenn ¼ der Anwesenden
das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die
Geschäftsordnung des Vorstandes richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen
Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden
erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist
vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter
gegenzeichnen zu lassen.
Als Kassenprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen
vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die
Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht
zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür
gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

§ 10 Auflösen des Vereins
Der Verein Kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die örtliche Stadtverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Verinszweckes.


Klingenberg am Main, den 29. April 2023


Erstellt am 2004-11-05 13:59:37 von webmaster
Aktualisiert am 2023-05-14 10:04:40 von webmaster
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